Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
Die Klägerin arbeitete im Rahmen einer 3-Tage-Woche in einem Backshop. Pro Jahr standen ihr vertragsgemäß 14 Tage Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona Pandemie von April bis Dezember 2020 Kurzarbeit Null. Im August und September hatte die Beklagte 11,5 Tage Urlaub gewährt. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 weitere 2,5 Tage Urlaub zustehen würden. Sowohl das Arbeitsgericht Essen als auch das LAG Düsseldorf haben die Klage abgewiesen. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Urlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Das entspricht europäischem Recht, weil nach der Rechtsprechung des EUGH während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der RL2003/88/EG nicht entsteht.