Corona Schließungen – Gewerbemiete wird halbiert
Gegenstand des Verfahrens war u.a. Anspruch auf Zahlung von Gewerbemiete für die Monate April und Mai 2020. Der Vermieter hatte Gewerbeeinheiten zum Betrieb einer Spielhalle vermietet. Aufgrund der Anordnung des Landes Berlin war der Betrieb der Spielhalle eingestellt worden. Das Kammergericht sah hierin eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB, so dass der vertraglich vereinbarte Mietzins um 50% zu reduzieren sei. Der aufgrund der Pandemie staatlich angeordnete Lockdown stelle nach Auffassung des Senats eine derart tiefgreifende, unvorhersehbare und außerhalb der Verantwortungssphären beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten dar, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die Nachteile von beiden Vertragsparteien zu tragen seien und die Miete daher bei vollständiger Betriebsuntersagung um die Hälfte zu reduzieren sei (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.04.2021, 8 U 1099/20).